Offenlegung eines Bachs
Zusammenfassung
BGer, Urteil vom 26.02.1996
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 38
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 38
Leitsätze
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 lit. a und e GSchG ist sowohl für Hochwasserentlastungskanäle als auch für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen eine unterirdische Wasserführung nur in Ausnahmefällen zugelassen; sie bedarf deshalb einer Ausnahmebewilligung, die nur erteilt werden kann, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (E. 4a).
Zeitschrift URP
URP 1997 153
Publikationsart
Entscheid