Anordnung unterirdische Erstellung von Parkplätzen; Verhältnis kantonales Recht – Bundesrecht; Vorsorgeprinzip
Leitsätze
Gemäss dem zürcherischen Planungs- und Baugesetz (PBG) sind Parkplätze für Bewohner unterirdisch anzulegen oder zu überdecken, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 PBG). In lärmschutzrechtlicher Hinsicht hat diese Bestimmung heute keine selbständige Bedeutung mehr, wohl aber bezüglich der verkehrs- und siedlungsplanerischen Zielsetzungen. Bezüglich Lärm sind also die Planungswerte des Bundesrechts einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV); ausserdem ist dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV Genüge zu tun (E. 1). Vorliegend basierte die Verweigerung der Baubewilligung, die nicht die Parkplätze allein, sondern die ganze Überbauung betraf, auf dem Vorsorgeprinzip. Zu prüfen ist deshalb, ob die in ihr enthaltene Anordnung, Parkplätze unterirdisch zu erstellen, eine technisch und betrieblich mögliche und…
Zeitschrift URP
URP 1997 156
Publikationsart
Entscheid