Verpflichtung zur Untersuchung einer Altlast
Leitsätze
Wenn feststeht, dass eine Altlast auf den Betrieb eines kommunalen Gaswerkes zurückzuführen ist, das während längerer Zeit von einer Gemeinde selber betrieben wurde, so kann diese Gemeinde aufgrund von Art. 46 Abs. 1 USG und gemäss dem zürcherischen Abfallgesetz verpflichtet werden, allein eine Detail- und Sanierungsuntersuchung durchführen zu lassen; dies auch wenn sie nicht mehr Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist. Sie ist im vorliegenden Fall – einzige – Verhaltensstörerin, auch wenn ihr kein rechtswidriges Verhalten vorgehalten werden kann. Da der Staat von den fraglichen verunreinigenden Versickerungen keine Kenntnis hatte, hat er weder seine Pflicht zur präventiven Gefahrenabwehr noch Art. 16 Abs. 1 aGSchG 1971 verletzt und ist deshalb nicht unmittelbarer Verursacher.
Zeitschrift URP
URP 1997 161
Publikationsart
Entscheid