Kostenauflage für antizipierte Ersatzvornahme
Zusammenfassung
Baudir. ZH, Urteil vom 15.10.1996
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 59
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 54
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 54
Leitsätze
Das kantonalzürcherische Amt für Gewässerschutz und Wasserbau hatte nach einem Brandfall im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme zuerst ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag gegeben und in der Folge auch den Abschluss der vorzeitig abgebrochenen Räumungs- und Entsorgungsarbeiten veranlasst. Da den damaligen Eigentümer der abgebrannten Liegenschaft ein erhebliches Verschulden am Brandausbruch trifft, hat er die Kosten dieser Ersatzvornahme allein zu übernehmen. Nicht ins Recht zu fassen sind dagegen die Mieter der Liegenschaft als blosse Zustandsstörer sowie der heutige Eigentümer der Liegenschaft, da das Eigentum im Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch nicht übergegangen war.
Zeitschrift URP
URP 1997 165
Publikationsart
Entscheid