Luftreinhaltung; geeignete Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei einer verkehrsintensiven Einrichtung (Bachenbülach ZH)
Leitsätze
Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen von Luftverunreinigungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (E. 2.2). Werden diese Einwirkungen durch mehrere Quellen verursacht, so erstellt gemäss Art. 44a USG die zuständige Behörde einen Massnahmenplan zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist (E. 2.3). Den Kantonen steht bei der Ausgestaltung von Massnahmenplänen, die der Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG dienen, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat insbesondere mehrfach Parkraumbeschränkungen als zulässige Emissionsbegrenzungsmassnahme beurteilt (E. 2.5). Das geplante Bauvorhaben liegt in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet. Es ist streitig, ob die vorgesehene verkehrsintensive Einrichtung mit überdurchschnittlichen Emissionen verbunden ist, was zwingend die…
Zeitschrift URP
URP 2014 30
Publikationsart
Entscheid