Strassenlärmimmissionen; wesentliche Änderung einer Anlage durch Erneuerung des Autobahnanschlusses Schlieren-Europabrücke
Leitsätze
Die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen ist nicht das einzige Kriterium für eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV (E. 4.2 – 4.4). Es muss vielmehr aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als «wesentlich» qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG i. V. m. Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe, so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert. Es würde dem verfassungsrechtlichen Auftrag, Menschen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 74 BV),…
Zeitschrift URP
URP 2016 1
Publikationsart
Entscheid