Altlasten; Kostentragung des Bundes bei der Sanierung von Schiessplätzen; keine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis
Leitsätze
Das Bundesgericht hält bei der Beurteilung der Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Altlastensanierung der Schiessanlage Hüntwangen ZH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach zwischen dem Verhalten des Bundes und den Umweltschäden, die durch ausserdienstliche Schiessübungen entstanden sind, kein hinreichend direkter Zusammenhang besteht. Die Haftung des Bundes als Verursacher kann deshalb auch nicht über die Rechtsfigur des Zweckveranlassers begründet werden (E. 3.2.2). Es fehlen ernsthafte, sachliche Gründe für eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt. Auch die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit sprechen dagegen, sind doch gestützt auf diese Praxis zahlreiche Sanierungen von Schiessanlagen erfolgt oder noch im Gange (E. 3.2.3). Hinzu kommt, dass seit dem Grundsatzurteil die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Kostentragung angepasst wurden und sich der Bund an den Kosten der Sanierung von Schiessanlagen in beachtlichem Umfang…
Zeitschrift URP
URP 2016 437
Publikationsart
Entscheid