Anmerkung der Redaktion zu 1C_312/2017
Zusammenfassung
Strittig war im vorliegenden Fall, ob Zulassungsentscheide für Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Wirkstoffen der ideellen Verbandsbeschwerde nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG unterliegen (siehe zu diesem Thema auch Goran Seferovic, Ideelle Verbandsbeschwerde im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel?, URP 2017, S. 410 ff.). Zu prüfen waren daher deren Voraussetzungen: Offenkundig erfüllt ist das Erfordernis der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, da sich der behördliche Entscheid auf eine umfassende Regelung in der bundesrechtlichen Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 2010 (SR 916.161) stützt (E. 2 und 3.2). Auch der geforderte Bezug der Aufgabe zum Natur- und Heimatschutz ist zweifellos gegeben, können die eingesetzten Wirkstoffe doch schädliche Auswirkungen auf die einheimische Tier- und Pflanzenwelt entfalten (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2018 214
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag