Lärmimmissionen; Vorsorgeprinzip, wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 02.11.2018 (1C_218/2018)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Anhang 11 (Abs. 2)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 7
Leitsätze
Beim Ausbau des Bahnhofs Davos Platz hat die Rhätische Bahn AG (RhB) im Rahmen der Vorsorge verschiedene Massnahmen zur Lärmreduktion getroffen. Da die Planungswerte für Lärm bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin relativ deutlich unterschritten werden, ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit zusätzlicher emissionsmindernder Massnahmen ein strenger Massstab anzuwenden. Die Vorinstanz durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Installation einer fixen Schienenschmieranlage zur Schienenkopfkonditionierung wegen einmaliger Kosten von Fr. 50 000.– und jährlich wiederkehrender Kosten von Fr. 7500.– wirtschaftlich nicht tragbar ist, zumal die Wirksamkeit der Massnahme unsicher ist (E. 4.1–4.4).
Zeitschrift URP
URP 2019 82
Publikationsart
Entscheid