Submissionsverfahren; Berücksichtigung der Anfahrtswege
Leitsätze
Vorliegend wehrten sich die örtlichen Metzger dagegen, dass das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich für die Lieferung von Lebensmitteln an die städtischen Institutionen der Alters- und Gesundheitsvorsorge von total ca. 5 Mio Fr. pro Jahr eine Submission im offenen Verfahren gemäss der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) eröffnet hatten. Zur Begründung ihrer Beschwerde führten sie unter anderem an, aus ökonomischen und ökologischen Gründen seien Lieferungen, die von auswärts ausgeführt würden, abzulehnen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) dürfen ortsfremde Anbietende bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt werden. Ein generelles Abstellen auf die Anfahrtswege, die ein Anbieter von seinem auswärtigen Geschäftsstandort bis zum Einsatzort zurücklegen muss, ist deshalb nicht zulässig. Zulässig kann es allenfalls dann sein, wenn von den fraglichen Transporten…
Zeitschrift URP
URP 2000 176
Publikationsart
Entscheid