Der kantonale Massnahmenplan nach Art. 44a USG: Der Luftreinhalteplan beider Basel 2016
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 44a (Abs. 1)
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Allgemein
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Allgemein
Zusammenfassung
Die Luftreinhaltung in der Schweiz ist eine Erfolgsgeschichte. Durch die Einführung der Luftreinhalte-Verordnung und Umsetzung von technischen Massnahmen, konnten erhebliche Schadstoffreduktionen erreicht werden. Trotz aller Erfolge werden in den meisten Kantonen verschiedene Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung weiterhin überschritten. Zudem sind die Stickstoffeinträge in die Umwelt deutlich zu hoch. Die Kantone sind deshalb aufgefordert, Massnahmenpläne zu erstellen und umzusetzen.
Zeitschrift URP
URP 2019 133
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag