Abfallrecht; Abfallinhaber, Kostenpflicht der Grundeigentümerin bei einer antizipierten Ersatzvornahme zur Beseitigung der von der Mieterin eingesetzten Chemikalien
Leitsätze
Die Eigentümerin der Parzelle, auf der die Mieterin eine galvanische Werkstätte betrieb, hatte zum Zeitpunkt der Verfügung zur ersatzweisen Entsorgung der Chemikalien in Folge des Konkurses der Mieterin die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall. Deren Dauer spielt für die Qualifikation als Abfallinhaberin keine Rolle (E. 3.3). Grundeigentümer werden nicht zu Inhabern von Abfällen, die ohne ihr Zutun von Dritten ordnungswidrig abgelagert bzw. stehengelassen werden. Da die Grundeigentümerin vorliegend aber in Kenntnis der durch die Mieterin einzusetzenden Chemikalien bzw. der Problematik potenzieller Abfälle einen Mietvertrag abgeschlossen hat und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zog, hat sie die Entstehung der Abfälle mitverursacht. Dass die Entsorgung im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen den Mietparteien der Mieterin oblag, vermag die Grundeigentümerin gegenüber dem Gemeinwesen nicht zu entlasten. Die Inanspruchnahme der…
Zeitschrift URP
URP 2019 356
Publikationsart
Entscheid