Lärmschutz; Sanierung des Geläuts von Kirchenglocken
Leitsätze
Streitig ist, ob die Viertelstundenschläge der Kirchenglocken zwischen 22.00 und 7.00 Uhr aus Gründen des Lärmschutzes einzustellen sind. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren bilden die nächtlichen Stundenschläge nicht mehr Teil des Streitgegenstands (E. 2.1). Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der lärmrechtlichen Beurteilung von Glockengeläut befasst. In den bisherigen Urteilen folgte es der Einschätzung der lokalen Behörden, wonach ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Glockengeläuts bzw. -schlags bestehe, welches das Interesse der Bevölkerung in der Umgebung des Kirchturms an einer ungestörten Ruhe überwiege. Für die Gewichtung dieses Ruhebedürfnisses stellte das Bundesgericht massgeblich darauf ab, ob das Glockengeläut zu zusätzlichen Aufwachreaktionen (AWR) führen kann und wie viele Personen davon betroffen sind (E. 3.2). Das BAFU hat 2014 eine Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm herausgegeben,…
Zeitschrift URP
URP 2019 693
Publikationsart
Entscheid