Luftreinhaltung; Berechnung des Mindestabstands eines projektierten Schweinemaststalles zur Wohnzone
Leitsätze
Der geplante Neubau des Schweinemaststalles stellt eine stationäre Anlage im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) dar und untersteht den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen; insbesondere sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten (E. 2.9). Da es sich bei der Anlage um einen geschlossenen Stall ohne Auslauf handelt, ist das Abstellen auf den FAT-Bericht zur Berechnung der Mindestabstände zur Wohnzone im konkreten Fall zulässig (E. 3.2). Die sachgerechte Anwendung dieser Fachempfehlungen obliegt den Behörden und ermöglicht insbesondere auch abweichende Festsetzungen gestützt auf die besonderen Verhältnisse (E. 3.3). Eine witterungs- und richtungsunabhängige rechnerische Abstandsermittlung an Standorten mit Kaltabflüssen genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Berücksichtigung der Inversionslage einen von der FAT-Richtlinie…
Zeitschrift URP
URP 2020 211
Publikationsart
Entscheid