Luftreinhaltung; Stilllegungsfrist für einen Schweine- mastbetrieb infolge übermässiger Geruchsemissionen
Leitsätze
Ein Schweinmastbetrieb ausserhalb der Bauzone, der den Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung nicht genügt, muss saniert werden. Bei den in Art. 10 LRV festgelegten Sanierungsfristen handelt es sich um Maximalfristen. Die Länge der Frist ist im Einzelfall nach der Dringlichkeit der Sanierung zu verfügen. Kriterien dafür sind das Ausmass der Umweltbelastung, die Anzahl der Betroffenen und die Sanierungskosten. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis spielt dagegen eine untergeordnete Rolle; insbesondere bei massiven Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten sind auch bei hohen Sanierungskosten kurze Fristen zulässig (E. 3.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Frist von sechs Monaten zur Stilllegung des bestehenden Schweinmastbetriebs aufgrund übermässiger Geruchsemissionen ist verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Bundesumweltrecht. Innerhalb dieser Frist ist es zumutbar, den Stall ordnungsgemäss zu liquidieren und den Betrieb umzustellen bzw. neue…
Zeitschrift URP
URP 2020 217
Publikationsart
Entscheid