Festlegung des Grenzverlaufs eines Flachmoors und einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
Leitsätze
Die Ermittlung der hydrologischen Situation eines Flachmoors von nationaler Bedeutung ist grundsätzlich im Rahmen der Festlegung des Grenzverlaufs des Schutzobjekts vorzunehmen und darf nicht ins kommunale Quartierplanverfahren verschoben werden (E. 4a und 6c). Die Abgrenzung der Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung in den jeweiligen bundesrätlichen Verordnungen unterliegt der akzessorischen Prüfung durch die Gerichte (E. 5b). Die Ermessensausübung des Bundesrates und der Kantone bei der Abgrenzung der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung hat sich an die gesetzlichen Kriterien zu halten (E. 5d). In der Berücksichtigung einer bestehenden Bauzone liegt kein zulässiges Argument für die Abgrenzung einer Moorlandschaft (E. 6c).
Zeitschrift URP
URP 2000 235
Publikationsart
Entscheid