Gewässerschutz; Anwendung neuen Rechts im nachträglichen Baubewilligungsverfahren; Änderung der Rechtsprechung: keine erweiterte Besitzstandsgarantie für zonenfremde Bauten im Gewässerraum
Leitsätze
Im nachträglichen Bewilligungsverfahren formell rechtswidriger Bauten sind alle geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzes zwingend anzuwenden, da sie zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind. Namentlich die Bestimmungen zum Gewässerraum gehören dazu. Somit ist die umstrittene Baute, welche 1967 bewilligt und 1993 ohne Bewilligung wiederaufgebaut wurde, nur in ihrem Bestand geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnte (E. 8). Die Baute liegt heute vollständig im Gewässerraum der Saaser Visp und würde nicht mehr bewilligt werden, da sie weder standortgebunden ist noch im öffentlichen Interesse liegt. Strittig ist, ob die Besitzstandsgarantie den Wiederaufbau umfasst, da Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Es sind nur rechtmässig…
Zeitschrift URP
URP 2020 529
Publikationsart
Entscheid