Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eines Flach- und Hochmoors; Kostenverteilung unter mehreren Verursachern
Leitsätze
Strittig ist die Verteilung der Kosten zur Wiederherstellung beschädigter Flach- und Hochmoorflächen zwischen einem Forstunternehmen, seinem Auftraggeber und der Grundeigentümerin der Wald und Weideflächen. Im Anwendungsbereich von Art. 24e NHG ist keine Ausfallhaftung des Kantons vorgesehen. Dementsprechend können die Kostenanteile der einzelnen Verursacher nur gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (E. 2.1). Das Verschlechterungsverbot steht einer gesamthaften Überprüfung der Kostenanteile nicht entgegen (E. 2.2). Art. 24e Bst. b NHG ermächtigt die Behörden, den Schadensverursachenden die Kosten von Wiederherstellungsmassnahmen zu überbinden. Dabei kann eine darauf gestützte Kostenverteilungsverfügung auch Kosten umfassen, die bei der Wiederherstellung durch Private angefallen sind (E. 3.2). Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Verursacherprinzip. Die Verhaltenshaftung ergibt sich durch das gefahrenträchtige bzw. störende Verhalten als solches;…
Zeitschrift URP
URP 2020 576
Publikationsart
Entscheid