Die Ablösung ehehafter Wasserrechte – zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140 (Hammer)
Zusammenfassung
Ehehafte Wasserrechte haben ihren Ursprung in einer früheren, nicht mehr bestehenden Rechtsordnung und können nach heutiger Rechtslage nicht mehr begründet werden. Sie gewähren ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber Rechte an der Nutzung öffentlicher Gewässer und stehen regelmässig in Konflikt mit aktuellen umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Mindestrestwassermengen. Mit dem Urteil BGE 145 II 140 («Hammer») hat das Bundesgericht am 29. März 2019 entschieden, dass die ehehaften Wasserrechte abzulösen und bei erster Gelegenheit den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen sind, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Die Ablösung der ehehaften Rechte ist Sache der Kantone. Zur Ablösung bedarf es eines behördlichen Aktes. Die zuständigen Behörden haben die ehehaften Wasserrechte immer dann abzulösen, wenn ihre Handlungen Auswirkungen auf den Betrieb des Wasserkraftwerks (samt Rentabilität und Eigentümerschaft des Wasserwerks) und…
Zeitschrift URP
URP 2020 813
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag