ISOS; Sondernutzungsplanung im Gewässerschutzbereich Au und in einem lärmbelasteten Gebiet
Leitsätze
Die Schutzbestimmung von Art. 6 NHG gilt in einem ISOS-Objekt lediglich bei Erfüllung einer Bundesaufgabe in unmittelbarer Weise (E. 5.2). Eine solche liegt nicht vor, da nach den vorgenommenen Abklärungen für die geplante Überbauung im Gewässerschutzbereich Au voraussichtlich keine Ausnahme vom Verbot von Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel erforderlich ist (E. 6.2). Es genügt im Stadium der Sondernutzungsplanung zu prüfen, ob die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei lärmempfindlichen Räumen grundsätzlich möglich erscheint. Vorliegend erscheint es nach dem heutigen Planungsstand als genügend gesichert, dass mit geeigneten baulichen bzw. gestalterischen Massnahmen oder nötigenfalls durch Verzicht auf die Ausschöpfung aller Nutzungsmöglichkeiten nicht auf eine lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zurückgegriffen werden muss. Entsprechend kann offengelassen werden, ob infolge der Erteilung einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV…
Zeitschrift URP
URP 2021 43
Publikationsart
Entscheid