Berücksichtigung der Aarhus-Konvention bei Kosten-Entschädigungsfolgen im gerichtlichen Verfahren
Leitsätze
Zwar sind Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar, dienen aber bei der Auslegung sowie Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als Leitgedanke oder Interpretationsmaxime. In ihrem Anwendungsbereich muss beim verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden, und zwar nicht nur, wenn eine Beschwerde einer Umweltorganisation vorliegt (E. 20. 2 und 20.3). Da im vorliegenden Fall zumindest diejenigen Beschwerdeführer, welche unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert waren, als «membres du public concerné» mit einem ausreichenden Interesse an einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention gelten, ist in einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob mit Blick auf den Leitgedanken der Aarhus-Konvention, dass das Verfahren nicht übermässig teuer sein soll,…
Zeitschrift URP
URP 2021 620
Publikationsart
Entscheid