Walderhaltung; keine Besitzstandsgarantie für Wiederaufbau einer Baute am Waldrand ausserhalb der Bauzone
Leitsätze
Beim Wiederaufbau einer Baute, die ausserhalb der Bauzone am Waldrand (konkret innerhalb der kantonal bestimmten Waldgrenze von 10 m) stand, sind der Trennungsgrundsatz und die Schutzbestimmungen für den Wald zu berücksichtigen. Diese bezwecken die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes respektive – analog zum Landschaftsschutz – eine schrittweise Rückführung der Standorte in ihren natürlichen Zustand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Waldränder, wie auch hier, von hohem biologischen Wert sind (E. 3.8 und 3.6.2). Im konkreten Fall zeitigt der Wiederaufbau der Baute am betreffenden Standort erhebliche Nachteile in Bezug auf Schutz und Unterhalt des Waldes; zudem beeinträchtigt er das Landschaftsbild. Die Nutzung des Waldes ist ohne die Baute einfacher, und die Risiken infolge umstürzender Bäume und Brände sind verringert. Überdies bleibt dieses Gebiet von besonderer landschaftlicher Qualität mit einem Panoramablick auf die Alpen so…
Zeitschrift URP
URP 2022 232
Publikationsart
Entscheid