Lärmschutz für Neubauten in lärmbelasteten Gebieten; keine Ausnahmebewilligung bei fehlender Interessenabwägung
Leitsätze
Eine Ausnahmebewilligung fällt nur dann in Betracht, wenn erstellt ist, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft sind. Werden die Immissionsgrenzwerte stark überschritten, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutz erforderlich (E. 2.2). Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht (E. 2.4.1). Der Anteil von 80 % der 124 geplanten Wohnungen, der von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte betroffen ist, ist hoch. Geplant ist zudem eine Wohnüberbauung in einer Wohnzone, die zur Empfindlichkeitsstufe III – der höchsten für Wohnzonen zulässigen – gehört. Die Toleranz für Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts ist hier grundsätzlich geringer als bei der Empfindlichkeitsstufe II. Denn der erheblichen Lärmvorbelastung wurde bereits bei der Zuordnung des Gebietes zur Empfindlichkeitsstufe Rechnung getragen; bei einer Ausnahmebewilligung dürfen diese Umstände nicht in genereller Weise nochmals,…
Zeitschrift URP
URP 2022 437
Publikationsart
Entscheid