Beurteilung eines Windpark-Projekts; genügende Richtplangrundlage
BGer 1C_564/2020 vom 24.02.2022
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 2
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 8 (Abs. 2)
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 8b
SR 730.0, Energiegesetz (EnG)
(26.06.1998)
Art. 10 (Abs. 1)
Leitsätze
Der detaillierte Nutzungsplan für den Windpark wurde von der Gemeinde erlassen und vom Kanton genehmigt, bevor der kantonale Richtplan einen entsprechenden Eintrag enthielt. Dieser wurde erst während des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht ergänzt. Ein solches Vorgehen ist zwar streng dogmatisch, insbesondere aus Sicht der Planungshierarchie, zu kritisieren und nicht frei von Risiken. Im vorliegenden Fall genügt es aber im Ergebnis der Richtplanpflicht: Die Sache wurde bis zur Genehmigung des Richtplaneintrages vor Kantonsgericht sistiert. Die Parteien konnten sich so zum Richtplaninhalt, insbesondere auch zur Auswahl der Windkraftstandorte äussern, bevor das Kantonsgericht darüber mit freier Kognition entschieden hat (E. 4).