Innenlärmimmissionen; Zulässigkeit einer bauakustischen Verschlechterung bei Umbauarbeiten
Leitsätze
Werden Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut, ist nach Art. 32 LSV ein angemessener baulicher Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorzusehen. Als anerkannte Regeln der Baukunde gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 (aktuell die Ausgabe 2006, welche die Ausgabe 1988 ersetzt hat) (E. 3). Da im vorliegenden Fall nach 2002 keine lärmschutzrechtlich relevanten Umbauarbeiten am betreffenden Terrassenhaus vorgenommen wurden, ist weiterhin von der Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) auszugehen. Deren Mindestanforderungen an den Schutz vor Trittschall sind gemäss zweier Gutachten eingehalten (E. 4.–5.4).
Art. 32 Abs. 3 LSV verlangt bei einem Umbau lediglich die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181, ohne ein Verschlechterungsverbot zu statuieren. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Vorsorgeprinzip…
Zeitschrift URP
URP 2023 64
Publikationsart
Entscheid