Abfallrechtliche Betriebsbewilligung für eine Biogas-/Vergärungsanlage; Befristung
Leitsätze
Biogas-/Vergärungsanlagen sind Abfallanlagen gemäss Art. 30h USG und unterstehen den Vollziehungsvorschriften der VVEA. Die bundesrechtlichen Bestimmungen werden durch die Kantone ausgeführt. Die Betriebsbewilligung regelt soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrollen sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals. Nach dem Recht des Kantons Thurgau ist die Betriebsbewilligung in Verbindung mit Art. 30h Abs. 2 USG zu befristen und allenfalls mit Auflagen und Bedingungen zu verknüpfen. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu (E. 3).
Die Inhaber der Abfallanlagen haben sicherzustellen, dass durch den Betrieb möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Insbesondere sind die Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten. Die bis zur jüngsten Zeit mehrfach aufgetretenen und nicht gemeldeten…
Zeitschrift URP
URP 2024 71
Publikationsart
Entscheid