Baubewilligung für Mobilfunkantenne
Leitsätze
Da die umstrittene Baubewilligung beim Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, ist diese Verordnung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anzuwenden (E. 3b). Die von der Vorinstanz verfügte Auflage, die Bauherrschaft habe vor der Inbetriebnahme ihrer Anlage Messungen vorzunehmen, ist eine sinnvolle, sich aus dem Zweck der NISV ergebende Massnahme, denn die rein rechnerische Ermittlung einer zu erwartenden Strahlungsstärke muss aufgrund der Natur der Sache immer unter dem Vorbehalt ihrer Verifizierung im Probelauf stehen (E. 4d). Vorliegend ist aber die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz zu wenig bestimmt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat unter anderem auch abzuklären, ob die Nebenbestimmung angesichts der vom Rekurrenten behaupteten Unmöglichkeit genauer Messungen überhaupt realisierbar ist (E. 4e).
Zeitschrift URP
URP 2001 176
Publikationsart
Entscheid