Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserkraftnutzung
Leitsätze
Die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GSchV, wonach für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern, die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, eine Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich ist, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist, ist gesetzmässig (E. 3). Auf Versickerungsabschnitten mit einer Abflussmenge Q347 von Null kann zwar auf die Anwendung von Art. 31 GSchG über die Mindestrestwassermenge verzichtet werden, entgegen der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GSchV jedoch nicht auf die Anwendung von Art. 33 GSchG über die Erhöhung der Mindestrestwassermenge (E. 4b). Im gesamten Gebiet zwischen der Wasserentnahme und einem beliebigen Punkt an der Restwasserstrecke, d.h. im sog. Zwischeneinzugsgebiet, muss die nach Art. 31 GSchG berechnete Mindestrestwassermenge eingehalten werden; eine Berücksichtigung von zufliessendem Wasser im Zwischeneinzugsgebiet kommt…
Zeitschrift URP
URP 2000 679
Publikationsart
Entscheid