Lagerung von druckverflüssigtem Chlorgas bei Badeanlage Alpamare; Katastrophenschutz
Leitsätze
Die von der Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 6 Abs. 4 StFV angeordnete und vom Inhaber der fraglichen Anlage erstellte bzw. in Auftrag gegebene Risikoermittlung nach Anh. 4 StFV ist – ähnlich wie ein Umweltverträglichkeitsbericht – ein Privatgutachten und keine amtliche oder gar gerichtliche Expertise, von der die Behörde nur aufgrund eines eigentlichen Obergutachtens abweichen dürften (E. 3b/aa). Das Umweltschutzgesetz und die Störfallverordnung enthalten keine ausdrückliche maximale obere Schadensgrenze. Laut dem dazugehörigen Handbuch I dagegen ist ein Mass an Schädigung denkbar, das durch private und öffentliche Interessen nicht mehr aufgewogen werden kann und daher unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens untragbar ist. Im Anhang des Handbuchs wird eine Grenze bei Störfallwert 1.0 gezogen. Beim Vollzug der Störfallverordnung des Bundes sind die Kantone grundsätzlich berechtigt, eine maximale Schadensobergrenze…
Zeitschrift URP
URP 2001 277
Publikationsart
Entscheid