Errichtung einer Deponie ohne Bewilligung; Auferlegung der Untersuchungskosten
Leitsätze
Nicht jede dauerhafte Ablagerung von Abfällen stellt eine Deponie im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 lit. f aUSG dar. Das Ablagern von Abfällen ist also nicht gleichbedeutend mit der Errichtung einer Deponie. Vielmehr meint der Gesetzgeber mit dem Begriff der Deponie eine nicht unbedeutende Anlage, die eine gewisse Bewirtschaftung beinhaltet. Indem die Angeklagten 21 Fässer mit Abfall in einen bereits bestehenden leeren Schacht stellten und dort einbetonierten, haben sie keine Deponie errichtet. Sie sind deshalb vom Vorwurf der Errichtung einer Deponie ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. f aUSG (neu lit. m) freizusprechen (E. II 2). Demzufolge haben die Angeklagten auch nicht «Abfälle auf einer nicht bewilligten Deponie abgelagert» und also den vor der USG-Revision 1995 geltenden Übertretungsstraftatbestand des Art. 61 Abs. 1 lit. e aUSG nicht erfüllt. Im übrigen wäre die Verfolgungsverjährung hiefür schon vor Beginn der…
Zeitschrift URP
URP 2001 974
Publikationsart
Entscheid