Gastwirtschaftsbetrieb im Freien; Lärmimmissionen
Leitsätze
Die Erweiterung des bestehenden Quartierrestaurants durch eine Gartenwirtschaft stellt keine wesentliche Änderung einer Altanlage, sondern die Errichtung einer Neuanlage dar (E. 2a). Die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen deshalb die Planungswerte einhalten (E. 2b). Für den Lärm von Gastwirtschaftsbetrieben gibt es keine Belastungsgrenzwerte, weshalb im Einzelfall zu beurteilen ist, ob der Betrieb mehr als nur geringfügige Störungen verursachen wird (E. 2b). Hierbei sind alle der Gartenwirtschaft zurechenbaren Lärmimmissionen miteinzubeziehen (E. 2c). Nach der LSV beginnt die Nacht – je nach Lärmart – zwischen 19.00 und 22.00 Uhr. Die Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr ist die besonders lärmempfindliche Einschlafphase. Da die LSV für den Lärm von Gastwirtschaftsbetrieben keine spezifischen Regeln enthält, ist es nicht von vornherein unzulässig, eine kommunale Lärmschutzverordnung als Ausdruck der örtlichen Gepflogenheiten…
Zeitschrift URP
URP 2001 923
Publikationsart
Entscheid