Planerische Abstimmung von Grossprojekten; zwei Fallbeispiele
Zusammenfassung
Gemäss Art. 31 ff. USG sind die Kantone – unter Vermeidung von Überkapazitäten – zur Abfallplanung verpflichtet. Ihnen obliegt insbesondere die Entsorgung der Siedlungsabfälle, während die «übrigen Abfälle» die Inhaber selber entsorgen oder Dritten zur Entsorgung übertragen müssen. Umstritten bleibt dabei, ob die Planungspflicht nur für Siedlungsabfälle oder auch für die privat zu entsorgenden «übrigen Abfälle» besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 26 ff., URP 2000 203) scheinen private Anlagen zur Entsorgung von Nicht-Siedlungsabfällen der abfallrechtlichen Planungspflicht nicht zu unterstehen. Zumindest für grosse private Anlagen soll aber eine auf Art. 17 TVA abgestützte einzig raumplanerisch begründete Planungspflicht gelten. Eine solche Betrachtungsweise greift aber wohl zu kurz. Wenn eine private Anlage den raumplanerischen Vorgaben von Art. 16 f. TVA entsprechen soll, muss sie auch der…
Zeitschrift URP
URP 2001 336
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag