Verbindlichkeit und Wirkung von Richt- und Sachplänen
Zusammenfassung
Bezüglich der Wirkungen von Bundessachplänen und kantonalen Richtplänen und dem Zusammenwirken der beiden Planungsinstrumente besteht viel Unklarheit. In vier Schritten wird eine Klärung herbeigeführt: Konzepte und Sachpläne des Bundes sind im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Zuständigkeitsordnung für die Kantone und Gemeinden verbindlich. Umgekehrt sind vom Bundesrat genehmigte Richtpläne für die Behörden des Bundes verbindlich. Das Raumplanungsgesetz des Bundes ist auf Widerspruchsfreiheit von Sach- und Richtplänen angelegt. Widerspruchsfreiheit erfolgt nicht durch ein Diktat von oben nach unten, sondern durch gegenseitige planerische Abstimmung im Sinne des Gegenstromprinzips. Raumplanung ist dynamisch. Richt- und Sachpläne sind daher von zeitlich beschränkter Beständigkeit. Festlegungen in Sachplänen des Bundes können zu Anpassungen kantonaler Richtpläne führen und umgekehrt kann eine Anordnung im kantonalen Richtplan…
Zeitschrift URP
URP 2001 391
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag