Sanierung - verfahrensrechtliche Stolpersteine
Zusammenfassung
Der Schutz des Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen lässt sich nicht nur durch vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Neuanlagen erzielen. Das Augenmerk muss gleichermassen auf die Sanierung von bestehenden Anlagen gelegt werden. Zur Begrenzung der Umweltbelastungen enthalten die Art. 16–18 USG Bestimmungen über die Sanierung. Objekt einer Sanierung nach Art. 16–18 USG kann ausschliesslich eine altrechtliche Anlage sein, mithin eine Anlage, welche bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig bewilligt war. Terminologisch kann dies insofern verwirrend sein, als auch Anlagen, welche erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt wurden, den entsprechenden Vorschriften nicht genügen können, so dass sich Fragen einer «Sanierung» stellen können. In diesem Fall bleiben allerdings die Anforderungen für Neubauten anwendbar. Der Bundesrat wird im Gesetz verpflichtet, u.a. auch Verfahrensvorschriften zur Sanierung zu erlassen. Heute…
Zeitschrift URP
URP 2001 572
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag