Verbot eines Rockfestivals wegen Lärmimmissionen
Leitsätze
Bei Geräuschen, welche nicht als unverwünschte Nebenwirkung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, sondern die deren eigentlichen Zweck ausmachen, also beispielsweise Musik oder das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, führt die vorzunehmende Interessenabwägung in der Regel nicht zu einem völligen Verbot dieser Tätigkeit, sondern bloss zu einschränkenden Massnahmen, insbesondere einer Einschränkung der Betriebszeiten (E. 4a). Das umstrittene Restaurant B. gilt als neue Anlage, weshalb es bezüglich Lärm den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen muss. In Ermangelung von entsprechenden Planungswerte muss es deshalb ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten (E. 4c). Da die im Restaurant B. durchgeführten Rockfestivals und das damit verbundene Verkehrsaufkommen unerträglichen Lärm verursachen, rechtfertigt sich vorliegend ein – vorläufiges – gänzliches Verbot weiterer…
Zeitschrift URP
URP 2002 471
Publikationsart
Entscheid