Mobiltelefon-Antennenanlage; zivilrechtliche Streitigkeit i.S. der EMRK; Pflicht des Bundesrates zur Anpassung der NISV-Anlagegrenzwerte
Leitsätze
Stützt sich eine umweltschutzrechtliche Beschwerde allein auf das Vorsorgeprinzip, so liegt in der Regel keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Im Bereich der nichtionisierenden Strahlung hingegen sind (aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung und Zwecksetzung) auch die vorsorglichen Anlagegrenzwerte als nachbarschützend zu qualifizieren, und Art. 6 EMRK wäre deshalb grundsätzlich anwendbar. Dies trifft hingegen nicht zu, wenn die Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – bloss die Gesetzmässigkeit dieser Werte bestreiten und eine weitergehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung verlangen (E. 2.1). Die NISV (Art. 4 i.V.m. Anh. 1) regelt die vorsorgliche Emissi-onsbegrenzung abschliessend. Der Verordnungsgeber muss jedoch periodisch prüfen, ob diese Begrenzung noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss. Hierbei steht dem Bundesrat ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.…
Zeitschrift URP
URP 2003 823
Publikationsart
Entscheid