Baubewilligungspflicht für Nutzungsänderung eines Kongresszentrums
Leitsätze
Ob die Nutzungsänderung einer Baute einer Baubewilligungspflicht unterliegt, beurteilt sich nach Art. 22 RPG und nach kantonalem Recht. Der entsprechende Entscheid unterliegt gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG an sich nur der staatsrechtlichen Beschwerde. Wird dabei jedoch die Rüge erhoben, durch den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren werde die Anwendung von Bundesumweltschutzrecht vereitelt, kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden (E. 1). Eine mit keinen baulichen Massnahmen verbundene Nutzungsänderung untersteht nur dann der Baubewilligungspflicht, wenn feststeht oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass davon die Zonenvorschriften oder die Umweltschutzgesetzgebung berührt werden (E. 2.1). Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht entscheidet, die Nutzungsänderung einer Anlage sei nicht baubewilligungspflichtig, haben die Behörden danach bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte gleichwohl abzuklären, ob der Betrieb zu…
Zeitschrift URP
URP 2004 349
Publikationsart
Entscheid