Verlust von Caprolactam aus Tankcontainer; Sicherungs-/Behebungsmassnahmen; Kostenverteilung
Leitsätze
Da die ausgelaufene Substanz in erster Linie eine Gefahr für die Gewässer bildete, hätte das Gericht den vorliegenden Entscheid statt auf Art. 59 USG auch auf Art. 54 GSchG abstützen können. Da die beiden Vorschriften übereinstimmen, hätte dies aber an der Beurteilung nichts geändert (E. 4). Aus dem Territorialprinzip lässt sich nicht ableiten, dass als Störer im Sinne von Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG nur Personen mit Domizil in der Schweiz in Betracht kommen (E. 4). Grundsätzlich besteht unter mehreren Störern keine Solidarität. Dennoch ist in Fällen, in denen ein Störer nicht belangbar ist, gemäss Praxis des Bundesgerichts die Überwälzung seines nicht erhältlichen Kostenanteils auf die übrigen Störer nicht von vornherein ausgeschlossen; sie findet jedoch ihre Grenze in der Zumutbarkeit (E. 4 und 7). Vorliegend fallen als Störer die spanische Eigentümerfirma des leck gewordenen Tankcontainers (E. 5.1), die Spediteurfirma, die als…
Zeitschrift URP
URP 2004 575
Publikationsart
Entscheid