La nouvelle réglementation sur les sites contaminés
Zusammenfassung
Das am 1. Juli 1997 in Kraft getretene revidierte Umweltschutzgesetz enthält in Artikel 32 Buchstaben c–e eine vollständige Regelung betreffend die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten (Standorte) sowie Bestimmungen über die Kostentragung und die Finanzierung von Sanierungen. Die Standorte müssen saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Derartige Standorte werden «Altlasten» genannt. Im Rahmen seiner Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen hat der Bundesrat eine Verordnung zur Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten in die Vernehmlassung geschickt (Altlasten-Verordnung/AltlV). Diese Verordnung regelt die notwendigen Schritte des Verfahrens für die Behandlung belasteter Standorte. • Die Erfassung der Standorte in einem…
Zeitschrift URP
URP 1997 665
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag