Lärmschutzwand entlang Autobahn (A2); Kostentragung
Leitsätze
Die Erstellung von Lärmschutzwänden und andere aufgrund von Art. 24 USG durchgeführte planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen sind als Massnahmen im Sinne von Art. 2 USG zu qualifizieren. Für deren Kosten hat der Verursacher aufzukommen (E. 3.2). Eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf Art. 2 USG ist indessen nicht möglich. Will der kantonale, respektive der kommunale Gesetzgeber Kosten für Massnahmen nach Art. 24 USG auf Grundeigentümer überwälzen, hat er eine Norm zu schaffen, welche den Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht Rechnung trägt und Art. 2 USG berücksichtigt (E. 3.3). Da im vorliegenden Fall die Immissionen, welche Massnahmen nach Art. 24 USG erforderlich gemacht haben, durch die Autobahn verursacht wurden, ist der Kanton als Werkeigentümer und Bauherr zum Kreis der Kostenpflichtigen zu zählen. Deshalb verstösst eine vollständige Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf die…
Zeitschrift URP
URP 2006 694
Publikationsart
Entscheid