Kantonaler Klärschlamm-Entsorgungsplan
Leitsätze
Dem Kanton obliegt von Bundesrechts wegen die Pflicht, Klärschlamm zu entsorgen und dazu einen Klärschlamm-Entsorgungsplan zu erstellen. Im Rahmen seines Entsorgungsmonopols hat er dabei zu beachten, dass die Entsorgungsmöglichkeiten umweltverträglich und wirtschaftlich sein müssen und dass Überkapazitäten zu vermeiden sind. Dabei steht ihm ein breites Auswahlermessen zu (E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trocknungsanlage ist zwar aus ökologischer Sicht sinnvoll und würde weniger Fahrten bedingen als die vom Regierungsrat angeordnete Entsorgung. Der Kanton ist indessen nicht verpflichtet, die umweltfreundlichste aller Entsorgungsmöglichkeiten zu wählen (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf die von ihm favorisierte Lösung, weil diese aus ökonomischer Sicht für ihn vorteilhafter wäre. Da die vom Kanton gewählten Entsorgungsanlagen wirtschaftlich betrieben werden, ist dem Kanton aufgrund seines…
Zeitschrift URP
URP 2006 721
Publikationsart
Entscheid