Talstation für Luftseilbahn; Luftbelastung; Verfahrenskoordination
Zusammenfassung
BGer, Urteil vom 05.12.1997
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 3)
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Anhang 7
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Beim Bau einer Seilbahn muss das kommunale Baubewilligungsverfahren für die Seilbahnstation mit dem eidgenössischen Konzessionsverfahren für den Seilbahnbetrieb sowie mit der Anwendung des ebenfalls implizierten kantonalen Rechts durch die kantonalen Behörden materiell koordiniert werden (E. 3). Hat es die kommunale Behörde unterlassen, im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Bauauflagen zu verfügen, so kann das kantonale Verwaltungsgericht erstere im Beschwerdeverfahren nicht zum nachträglichen Erlass dieser Auflagen verpflichten, ohne gleichzeitig die gegen die Bewilligung erhobene Beschwerde gutzuheissen (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 1998 50
Publikationsart
Entscheid