Verwertung von Speiseöl-/Speisefettabfällen in Abwasserreinigungsanlage; UVP
Leitsätze
Ist bei einer UVP-pflichtigen Anlage keine oder nur eine unvollständige UVP durchgeführt worden, kann ausnahmsweise, wenn die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen materiell genügen, auf eine nachträgliche UVP im förmlichen Sinn bzw. die Ergänzung der unvollständigen UVP verzichtet werden. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Insbesondere bei in verschiedene Teilschritte und Bewilligungsverfahren aufgeteilten Vorhaben besteht sonst die Gefahr, dass die Gesamtauswirkungen zumindest zum Teil ungeprüft bleiben (E. 2.2). Das Vorsorgeprinzip gilt grundsätzlich auch in umweltrechtlichen Bagatellfällen. Indessen muss auch bei niedrigen Emissionswerten das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) beachtet werden. Lassen sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen (Präzisierung der…
Zeitschrift URP
URP 2007 818
Publikationsart
Entscheid