Gewässerschutz; Kanalisationsanschlusspflicht für gastgewerblich genutzten Bahnwagen
Leitsätze
Die Unterscheidung in Bau- bzw. Nichtbauzone erfolgt unter anderem nach dem Kriterium der Art der benachbarten Zonen gemäss der baurechtlichen Grundordnung (E. 3.3). Das im vorliegenden Fall auf einem Bahnareal gelegene Grundstück wird von verschiedenen Bauzonen (Gewerbezone, Kernzone sowie Wohn- und Gewerbezone) umgeben und ist deshalb der Bauzone zuzuordnen (E. 3.4). Demzufolge muss das anfallende verschmutzte Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden (E. 3.5). Die Kanalisationsanschlusspflicht zielt zwar vorab auf Abwasser von Bauten und Anlagen (E. 4.1). Die gewässerschutzrechtliche Betrachtungsweise muss jedoch nicht zwingend mit der raumplanungsrechtlichen übereinstimmen (E. 4.6). Insbesondere bezüglich der Anschlusspflicht von Fahrnisbauten kennt das Gewässerschutzrecht keine eindeutige Regelung (E. 4.8). Unter den gegebenen Umständen (Mitbenutzung der sanitären Anlagen des Bahnhofs, fehlender Wasseranschluss der mobilen…
Zeitschrift URP
URP 2008 626
Publikationsart
Entscheid