Fluglärm; enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche
Leitsätze
Der enteignungsrechtlich relevante so genannte direkte Überflug wurde bereits im Leading Case (BGE 134 II 49, URP 2008 207) präzisiert. Überflüge beim Start sind in aller Regel keine eigentlichen Überflüge (Ziff. 1.1). Landeanflüge gelten auch dann als regelmässig, wenn sie nur während einer Stunde am Tag stattfinden (Ziff. 1.2). Die im Landeanflug erforderliche Überflugshöhe legt das Bundesgericht auch in den neuen Entscheiden nicht abstrakt fest. Bezüglich der über Opfikon-Glattbrugg stattfindenden, auf ein bis drei Morgenstunden beschränkten Landeanflüge bejahte es aber im Grundsatz die Entschädigungspflicht. Die höchste akzeptierte Überflugshöhe betrug ca. 150 m (Ziff. 1.3). Ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte setzt kumulativ drei Bedingungen voraus: Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, Spezialität der Immissionen, Schwere des immissionsbedingten Schadens (Ziff. 2). Für die…
Zeitschrift URP
URP 2008 783
Publikationsart
Entscheid