Beurteilung einer Schiesslärm-Situation
Entscheid
VerwGer AG, Urteil vom 26.02.1986 (1985/358)
Leitsätze
Beurteilung einer Schiesslärm-Situation (E. II 2 b). (Schiess-)Anlagen, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind zu sanieren, soweit dies nicht unverhältnismässig ist. Bei Umbauten und Erweiterungen bestehender Anlagen besteht eine verschärfte Sanierungspflicht. Nicht unter die verschärften Voraussetzungen fallen Umbauten, die vorwiegend der Sanierung diene (E. II 3 a/b). Voraussetzung der Erleichterung bei Sanierungen (E. II 4 a). Auf keinen Fall darf der Alarmwert überschritten werden. Soweit verhältnismässig, sind Massnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes zu treffen (E. II 4 b). Die gegenwärtige Übergangssituation rechtfertigt ein stufenweises Vorgehen (E.II 5).