Parkhaus, UVP, Lärm- und Abgasimmissionen
Leitsätze
Von einer an sich notwendigen UVP für ein Parkhaus mit ca. 500 Plätzen kann dann abgesehen werden, wenn gleichzeitig etwa 200 bestehende Parkplätze im gleichen Gebiet aufgehoben werden (E. C3). Ohne Massnahmenplan (Art. 31 LRV) darf eine Behörde für eine Anlage, die für sich allein betrachtet nicht übermässige Immissionen verursacht, keine verschärften Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 5 und Art. 31 Abs. 4 LRV anordnen, selbst wenn sich die Emissionen der Anlage in einem übermässig belasteten Gebiet auswirken (E. D4 b/c). Berechnung des massgeblichen Lärmpegels eines Parkhauses; Nichtanwendung der für Parkhäuser vorgesehenen Pegelkorrektur aufgrund besonderer Verhältnisse (E. E6 a). Das in Art. 11 USG verankerte Vorsorgeprinzip verpflichtet einen Bauherrn auch ohne ausdrückliche Auflage, lärmmindernde Vorkehren zu treffen, so dass keine Lärmgrenzwerte überschritten werden (E. E6 a, bb in fine). Lärmemissionsbegrenzung an einer Hauptstrasse (E. E6 c).
Zeitschrift URP
URP 1987 52
Publikationsart
Entscheid