Holzverbrennungsanlage; Anwendung der LRV
Entscheid
VerwGer SZ, Urteil vom 28.04.1987 (639/86)
Relevante Erlasse
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Allgemein
SR 814.318.142.1, Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
(16.12.1985)
Allgemein
Leitsätze
Die Erneuerung der Verbrennungsanlage einer Sägerei setzt ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus, auch wenn ein "rasches" Verfahren schneller zur Verbesserung der Immissionssituation führen würde (E. 2). Für die Frage der anwendbaren Ausführungsverordnungen zum USG ist nicht der tatsächliche Baubeginn, sondern der Verfahrensablauf bei korrektem Vorgehen massgebend. Die LRV ist anzuwenden, auch wenn die kantonale Vollzugsverordnung noch fehlt. Die geplante generelle Ueberprüfung von Verbrennungsanlagen in Holzbearbeitungsbetrieben dispensiert nicht von der Anwendung der LRV, wenn eine bestimmte Anlage saniert oder ersetzt werden soll (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 1987 153
Publikationsart
Entscheid