Schweinemastbetrieb in Wohnzone; Sanierung wegen Geruchseinwirkung
Leitsätze
Betriebe dürfen ungeachtet der Besitzstandsgarantie nach kantonalem Baurecht nur soweit fortbestehen, als sie die bundesrechtlichen Anforderungen, insbesondere diejenigen des USG, erfüllen (E. 4a). Im Bereich der Luftreinhaltung sind bestehende Anlagen in der Regel nur insofern zu privilegieren, als ihnen Anpassungsfristen gewährt werden; nur als ultima ratio kommen mildere Emissionsbegrenzungen oder gar eine Befreiung von der Sanierungspflicht in Betracht (E. 4 b/aa). Wo die LRV präzise Emissionsbegrenzungen festlegt, dürfen aufgrund des Vorsorgeprznzips keine weitergehenden Emissionsschutzmassnahmen angeordnet werden, auch wenn diese im konkreten Fall technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wären (E. 4b/bb; Praxisänderung). Bevölkerung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV können auch nur wenige betroffene Personen, unter Umständen sogar ein Einzelner sein (E. 5 b/cc/ccc). In der Regel kann erst nach Durchführung der Massnahmen…
Zeitschrift URP
URP 1988 236
Publikationsart
Entscheid