Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für eine Kiesgrube
Leitsätze
Art. 9 USG ist materiell schon vor Inkrafttreten der Verordnung über die UVP anzuwenden, wobei allerdings keine förmliche UVP verlangt wird (E. 5 a). Das Gericht rügt, dass vorliegend weder die zu erwartende Luftverunreinigung durch Staubentwicklung der Kiesgrube, noch die zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Kiestransporte auf den Zufahrtsstrassen genauer untersucht wurden (vgl. Art. 2 Abs. 5 LRV und Art. 7 LSV). Hier seien präzisere Abklärungen nötig, die dann allenfalls zu Auflagen in der Bewilligung führen würden (E. 5 b). Auch die Abklärungen hinsichtlich Grundwasserspiegel sind ungenügend. Diese sind voll vom Gesuchsteller und der Bewilligungsbehörde zu treffen und dürfen nicht dem Einsprecher auferlegt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 GSchG). Die Anordnung einer Sondierung auf dem Kiesgrubenareal ist angesichts der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen verhältnismässig (E. 5 c). Frage der vorgängigen Festsetzung einer…
Zeitschrift URP
URP 1988 205
Publikationsart
Entscheid